Gastaufnahmevertrag / AGB
Eine vom Gast vorgenommene und vom Beherbergungsbetrieb akzeptierte Zimmerreservierung begründet zwischen beiden Parteien ein Vertragsverhältnis, den Gastaufnahmevertrag. Wie alle Verträge kann auch der Gastaufnahmevertrag nur mit Einverständnis beider Parteien gelöst werden. Im Einzelnen ergeben sich aus ihm folgende Rechte und Pflichten:
1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer bestellt und zugesagt oder, falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war, bereitgestellt worden ist.
2. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, auf welche Dauer der Vertrag
abgeschlossen ist.
3. Der Gastgeber (Vermieter) ist verpflichtet, bei Nichtbereitstellung des Zimmers dem Gast Schadensersatz zu leisten.
4. Der Gast ist verpflichtet, bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis zu bezahlen, abzüglich der
vom Gastwirt ersparten Aufwendungen.
5. Die Einsparungen betragen nach den Erfahrungssätzen bei Übernachtungen (Fewo) 10% des Vertragspreises.
6. Der Gastgeber (Vermieter) ist nach Treu und Glauben gehalten, nicht in Anspruch genommene Zimmer nach Möglichkeit anderweitig zu vergeben, um
Ausfälle zu vermeiden.
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